Der Personalrat der OvGU
gr��ndet seine T��tigkeit auf das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) aus dem Jahre 1993 mit seinen ��nderungen 2001-2003 und 2005.
Er wird in der Regel aller f��nf Jahre von den Besch��ftigten der Dienststelle gew��hlt und besteht auf Grund der Besch��ftigtenzahl aus dreizehn Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern. Ersatzmitglieder sind der Reihe nach die nicht gew��hlten Besch��ftigten derjenigen Vorschlagslisten, denen die im Verhinderungsfalle zu ersetzenden Mitglieder angeh��ren.
Der Personalrat w��hlt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aus jeder im Personalrat vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gew��hlt. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand. Die Sitzungen des Personalrates sind nicht ��ffentlich. Er beschlie��t mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
In der Regel einmal im Kalenderhalbjahr sind Personalversammlungen durchzuf��hren. Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen T��tigkeitsbericht zu erstatten.
Der Personalrat hat als Allgemeine Aufgaben (�� 57 PersVG LSA)
- Ma��nahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angeh��rigen dienen,
- dar��ber zu wachen, da�� die zugunsten der Besch��ftigten geschaffenen Bestimmungen durchgef��hrt werden,
- Anregungen und Beschwerden von Besch��ftigten entgegenzunehmen und gegebenenfalls auf Abhilfe hinzuwirken,
- die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbed��rftiger Personen in die Dienststelle zu f��rdern und f��r eine ihren F��higkeiten und Kenntnissen entsprechende Besch��ftigung zu sorgen,
- auf die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzuwirken und mit dieser eng zusammenzuarbeiten,
- auf die F��rderung der tats��chlichen Gleichstellung von Frauen und M��nnern hinzuwirken,
- mit einem Beauftragten an Vorstellungsgespr��chen teilzunehmen.
Der Personalrat ist zur Durchf��hrung seiner Aufgaben (von der Dienststelle) rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
Ma��nahmen, die der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen, bed��rfen seiner Zustimmung.
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (�� 65 PersVG LSA) u.a. bei:
- Dauer, Beginn und Ende der t��glichen Arbeitszeit,
- Anordnung von Mehrarbeit und ��berstunden,
- Durchf��hrung der Berufsausbildung und Fortbildung,
- Aufstellung von F��rderpl��nen zur Gleichstellung von Frauen und M��nnern,
- Errichtung, Verwaltung und Aufl��sung von Sozialeinrichtungen ohne R��cksicht auf ihre Rechtsform,
- Bestellung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebs��rzten,
- Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Besch��ftigten,
- Ma��nahmen zur Verh��tung von Dienst- und Arbeitsunf��llen und und sonstigen Gesundheitssch��digungen.
Mitbestimmung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter (�� 67 PersVG LSA) u.a. bei:
- Einstellung und Eingruppierung,
- ��bertragung einer h��herwertigen T��tigkeit; H��hergruppierung,
- ��bertragung einer niedriger zu bewertenden T��tigkeit; Herabgruppierung,
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
- Abordnung zu einer anderen Dienststelle f��r eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- Weiterbesch��ftigung ��ber die Altersgrenze hinaus,
- K��ndigung mit Ausnahme der au��erordentlichen K��ndigung und der K��ndigung w��hrend der Probezeit,
- Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebent��tigkeit,
- Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbesch��ftigung oder Beurlaubung aus famili��ren Gr��nden.
Vor der au��erordentlichen K��ndigung eines Angestellten oder Arbeiters und vor Beendigung des Arbeitsverh��ltnisses w��hrend der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuh��ren.
Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten (�� 66 PersVG LSA) u.a. bei:
- Einstellung, Anstellung und Bef��rderung sowie ��bertragung eines anderen Amtes...,
- Zulassung zum Aufstieg,
- Versetzung,
- Abordnung f��r eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,
- Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebent��tigkeit,
- Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbesch��ftigung oder Beurlaubung aus famili��ren Gr��nden.
Ausnahmen von der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten:
- Die ���� 66 und 67 gelten u.a. nicht f��r Beamte auf Zeit (�� 68 Nr. 2 PersVG LSA),
- �� 67 findet keine Anwendung auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten wissenschaftlichen und k��nstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkr��fte f��r besondere Aufgaben an Hochschulen (�� 99 (2) PersVG LSA).


