Der Personalrat der OvGU
gründet seine Tätigkeit auf das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) aus dem Jahre 1993 mit seinen Änderungen 2001-2003 und 2005.
Er wird in der Regel aller fünf Jahre von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt und besteht auf Grund der Beschäftigtenzahl aus dreizehn Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern. Ersatzmitglieder sind der Reihe nach die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten, denen die im Verhinderungsfalle zu ersetzenden Mitglieder angehören.
Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aus jeder im Personalrat vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gewählt. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand. Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
In der Regel einmal im Kalenderhalbjahr sind Personalversammlungen durchzuführen. Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
Der Personalrat hat als Allgemeine Aufgaben (§ 57 PersVG LSA)
- Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen,
- darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen durchgeführt werden,
- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und gegebenenfalls auf Abhilfe hinzuwirken,
- die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen,
- auf die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzuwirken und mit dieser eng zusammenzuarbeiten,
- auf die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken,
- mit einem Beauftragten an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen.
Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben (von der Dienststelle) rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen, bedürfen seiner Zustimmung.
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 65 PersVG LSA) u.a. bei:
- Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden,
- Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung,
- Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
- Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- Bestellung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärzten,
- Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
Mitbestimmung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter (§ 67 PersVG LSA) u.a. bei:
- Einstellung und Eingruppierung,
- Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; Höhergruppierung,
- Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit; Herabgruppierung,
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
- Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
- Kündigung mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung und der Kündigung während der Probezeit,
- Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen.
Vor der außerordentlichen Kündigung eines Angestellten oder Arbeiters und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören.
Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten (§ 66 PersVG LSA) u.a. bei:
- Einstellung, Anstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes...,
- Zulassung zum Aufstieg,
- Versetzung,
- Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,
- Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen.
Ausnahmen von der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten:
- Die §§ 66 und 67 gelten u.a. nicht für Beamte auf Zeit (§ 68 Nr. 2 PersVG LSA),
- § 67 findet keine Anwendung auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen (§ 99 (2) PersVG LSA).