Der Personalrat stellt sich vor
Der Personalrat setzt sich aus den gewählten Vertretern der Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle zusammen. Dabei gilt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer und Beamte jeweils eigene Kandidaten wählen (Gruppenwahl). Die Gruppen der Arbeiter und Angestellten wurden als Folge des TVöD bzw. des TV-L und auch der insoweit geänderten Sozialgesetzgebung, die diese Unterscheidung beendet haben, in den Gesetzen unter dem Begriff der Arbeitnehmer zusammengefasst. Die Wahlvorschriften ähneln denen des Betriebsverfassungsrechtes mit der Ausnahme, dass die Gruppen getrennt wählen.
Die Zahl der Vertreter für die einzelnen Gruppen muss ihrem Anteil unter den Beschäftigten entsprechen, sofern der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Hat eine Gruppe nicht mehr als fünf Angehörige, erhält sie nur eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. § 17 Abs. 3 BPersVG regelt, wie viele Mandate einer Gruppe mindestens zustehen, wenn sie eine bestimmte Größe hat. Nach den Landesgesetzen in Hessen und Niedersachsen sind die Geschlechterverhältnisse in den Gruppen zusätzlich festzustellen; durch getrennte Aufstellung der Wahlvorschläge und entsprechende Gestaltung des Auszählungsverfahrens soll sichergestellt werden, dass Kandidaten des jeweiligen Geschlechtes in den Personalrat berufen werden.